Ausgabe

Besitz und pflichten des fahrzeugbetreibers im zusammenhang mit der ausgabe der elektronischen vorrichtung (des bordgeräts)

Die elektronische vorrichtung und deren grundzubehör, wie in der bedienungsanleitung der elektronischen vorrichtung spezifiziert - ist und bleibt eigentum des systembetreibers.

Eine bedingung der ausgabe der elektronischen vorrichtung ist die bezahlte kaution für die elektronische vorrichtung.

Auf die aufforderung des systembetreibers hin kann der fahrzeugbetreiber bei der kontakt- o. vertriebsstelle die elektronische vorrichtung (oder mehrere elektronische vorrichtungen) abholen.

Die elektronische vorrichtung wird vom beauftragten mitarbeiter des systembetreibers bei der geschäftsstelle ausgegeben. Der fahrzeugbetreiber erhält dabei ein Übernahmeprotokoll zur elektronischen vorrichtung, wo dieser durch seine unterschrift die Übernahme der elektronischen vorrichtung bestätigt. Im fahrzeug kann nur eine einzige elektronische vorrichtung verwendet werden, die ausschließlich zu diesem fahrzeug im elektronischen mautsystem registriert ist.

Die elektronische vorrichtung kann ausschließlich nur mit dem Originalzubehör verwendet werden, andernfalls kann keine reklamation seitens des fahrzeugbetreibers und/oder lenkers geltend gemacht werden, die mit der richtigen funktion der elektronischen vorrichtung zusammenhängt.

Die elektronische vorrichtung kann lediglich auf die weise gehandhabt und benutzt werden, wie dies bestimmt wird im gesetz, in der verordnung, den bedingungen und ihrer bedienungsanleitung.

Der benutzer nimmt zur kenntnis und ist damit einverstanden, dass der systembetreiber berechtigt ist die elektronische vorrichtung zu sperren, und das vor allem im falle eines negativen restguthabens der vorausbezahlten maut, bei zahlungsunstimmigkeiten in verbindung mit der maut, kaution und gebühren für leistungen nach der gebührenordnung, bei einer untauglichen oder nicht existenten absicherung der zahlungspflichten, bei einem verlust oder entwendung der elektronischen vorrichtung, bei deren unberechtigter handhabung oder bei technischen problemen mit der vorrichtung, auf die der benutzer vom systembetreiber aufmerksam gemacht wurde.

Die grundlegenden pflichten des fahrzeugbetreibers im zusammenhang mit der elektronischen vorrichtung sind insbesondere:

  • Der fahrzeugbetreiber und/oder der lenker ist verpflichtet die funktionsfähigkeit und die richtige einstellung der elektronischen vorrichtung vor fahrtantritt, im verlauf der fahrt und nach ende der fahrt auf gebührenpflichtigen straßen zu überprüfen.
  • Bei der kontrolle der funktionsfähigkeit der elektronischen vorrichtung vor der fahrt ist der lenker verpflichtet vor dem befahren gebührenpflichtiger straßen die richtigkeit der eingestellten anzahl der fahrzeugachsen zu kontrollieren.
  • Falls es im verlauf der fahrt auf gebührenpflichtigen straßen zu einer störung oder beschädigung der elektronischen vorrichtung kommt, so ist der lenker verpflichtet die nächstgelegene kontakt- oder vertriebsstelle aufzusuchen und dort die elektronische vorrichtung auszutauschen.
  • Die in der bedienungsanleitung zur elektronischen vorrichtung enthaltenen sicherheitsanweisungen zu befolgen.