Wie ein fahrzeug im mautsystem registriert wird

1
Registrierung eines fahrzeugs in einem elektronischen mautsystem

Zur fahrzeugregistrierung im elektronischen mautsystem ist der benutzer im einklang mit dem gesetz und der verordnung verpflichtet dem systembetreiber angaben dahingehend zu machen, welche für die fahrzeugregistrierung notwendig sind und den fahrzeugbrief oder die zulassungsbescheinigung des fahrzeugs vorzulegen. Der fahrzeugbetreiber ist verpflichtet vor allem folgende angaben zu machen:

  • das amtliche kennzeichen des fahrzeugs und den staat, in welchem das fahrzeug zugelassen ist;
  • die fahrzeugkategorie im sinne der gültigen gesetzgebung;
  • das gesamtgewicht des fahrzeugs, die achsenanzahl und die emissionsklasse des fahrzeugs;
  • angabe über den umstand, ob das fahrzeug mit einer vorrichtung oder anpassung ausgestattet ist, welche die korrekte funktion der elektronischen vorrichtung (des bordgeräts) beeinträchtigen könnten, z.B. ob das fahrzeug eine metallbeschichtete windschutzscheibe hat;
  • die voraussichtliche gesamtlänge der gebührenpflichtigen straßen, welche der fahrzeugbetreiber beabsichtigt im jeweiligen zeitraum im post-pay-modus (nachträgliche zahlung) zu befahren;
  • bezeichnung oder handelsname, event. den vor- u. nachnamen des fahrzeugbetreibers;
  • bezeichnung oder handelsname, event. den vor- u. nachnamen des fahrzeugeigentümers, sofern sich dieser vom fahrzeugbetreiber unterscheidet;
  • die E-Mail-Adresse des fahrzeugbetreibers.

Der anwender haftet für die richtigkeit seiner angaben und der vorgelegten dokumente.

Falls im fahrzeugbrief oder in der zulassungsbescheinigung des fahrzeugs die angabe zur emissionsklasse fehlt, so kann die Information zu dieser durch ein gültiges CEMT-Attest belegt werden.

Falls beim in einem EU-Mitgliedsstaat angemeldeten fahrzeug die gültige emissionsklasse nicht eindeutig nachgewiesen ist, kann diese aufgrund des datums seiner erstzulassung bestimmt werden, wie sie im fahrzeugbrief oder in der zulassungsbescheinigung des fahrzeugs angegeben ist. Sofern auch diese bestimmungsweise der emissionsklasse nicht herangezogen werden kann, so wird dem fahrzeug im elektronischen mautsystem die emissionsklasse Euro II zugewiesen.

Falls bei einem fahrzeug, welches außerhalb eines EU-Mitgliedstaates registriert ist, die emissionsklasse nicht eindeutig nachgewiesen ist, wird dem fahrzeug im elektronischen mautsystem die klasse euro II zugewiesen.

Bei einem anschließenden nachweis der emissionsklasse euro III und höher wird das fahrzeug in der entsprechenden kategorie registriert.
Der systembetreiber ist berechtigt einen scan des fahrzeugbriefs, der zulassungsbescheinigung des fahrzeugs und des CEMT-Attests anzufertigen, die von benutzer bei der fahrzeugregistrierung im elektronischen mautsystem vorgelegt wurden.

Nach der entgegennahme der elektronischen vorrichtung erhält der benutzer vom systembetreiber einen beleg, welcher die angaben enthält, die der benutzer verpflichtet ist gleich vor ort zu überprüfen. Falls der benutzer bei der entgegennahme des belegs die registrierten angaben nicht beanstandet, ist dieser anschließend für deren richtigkeit verantwortlich. Der fahrzeugbetreiber ist verpflichtet unverzüglich die berichtigung der unkorrekten angaben im elektronischen mautsystem sicherzustellen.

Die aufgezeichneten angaben bewahrt der systembetreiber in elektronischer form für die dauer von 5 jahren nach der auflösung des mautkontos zur elektronischen vorrichtung auf. 

Sollte der systembetreiber eine diskrepanz zwischen den registrierten angaben, welche für die bestimmung des mautsatzes benötigt werden und den angaben im fahrzeugbrief oder in der zulassungsbescheinigung des fahrzeugs oder im CEMT-Attest feststellen - so ist der systembetreiber berechtigt diese falschen angaben zu ändern und zwar 48 stunden nach dem absenden der E-Mail-Benachrichtigung über die festgestellte diskrepanz an den fahrzeugbetreiber.

Zusammen mit der Änderung der registrierten angaben wird der systembetreiber die maut für sämtliche verzeichneten mautereignisse des fahrzeugs bestimmen, dessen registrierte angaben korrigiert wurden.  Die festgestellte differenz gegenüber der ursprünglich bestimmten maut wird im pre-pay-modus mit der vorausbezahlten maut verrechnet und im post-pay-modus wird die differenz in der ausgestellten rechnung berechnet.

Der fahrzeugbetreiber ist verpflichtet den systembetreiber über sämtliche Änderungen der verzeichneten angaben binnen 5 tagen ab jenem tag zu informieren, an dem es zu deren Änderung kam. Der benutzer riskiert gesetzliche sanktionen, wenn dieser gebührenpflichtige straßen mit unkorrekten angaben in der elektronischen vorrichtung benutzt.

Für die festsetzung der mautpflicht werden durch das elektronische mautsystem aufgezeichneten angaben herangezogen (z.B. mautereignisse). Der benutzer nimmt zur kenntnis, dass diesem aufgrund der durch das elektronische mautsystem aufgezeichnete angaben eine mautpflicht auch dann entsteht, wenn kein mautereignis verzeichnet wurde, jedoch aus den aufzeichnungen des elektronischen mautsystems offensichtlich ist, dass die gebührenpflichtige straße im jeweiligen mautabschnitt vom fahrzeug benutzt wurde.

2
Im elektronischen mautsystems kann die maut gezahlt

Im elektronischen mautsystems kann die maut gezahlt werden entweder 

  • im pre-pay-modus (vorauszahlung), oder
  • im post-pay-modus.

Die maut wird in beiden modi lediglich in der währung der Tschechischen Republik entrichtet, ungeachtet des zur zahlung verwendeten zahlungsmittels. Der zahlungsmodus wird im elektronischen mautsystem vor der fahrzeugregistrierung vereinbart.
Wie lauten die bedingungen für die ermöglichung der mautzahlung im post-pay-modus?

3
Was sind die bedingungen für die nachzahlung der maut (post-pay-modus)?

Eine bedingung für die ermöglichung der mautzahlung im post-pay-modus ist die erfüllung der folgenden bedingungen:

  • Abschluss einer vereinbarung über die bedingungen einer nachträglichen zahlung (Post-Pay) mit aufgeschobener fälligkeit (mit bankgarantie) oder einer vereinbarung über die bedingungen einer nachträglichen zahlung mittels tankkarte. Vereinbarungen über die bedingungen einer nachträglichen zahlung (Post-Pay) oder deren Änderungen können im namen des fahrzeugbetreibers durch dessen statutarorgan, oder eine person mit schriftlicher beauftragung der öffentlich-rechtlichen behörden und organisationen abgeschlossen werden, bzw. durch eine andere person, die sich gegenüber dem systembetreiber mit der schriftlichen vollmacht (mit amtlich beglaubigter unterschrift) einer person ausweist, die berechtigt ist im namen des fahrzeugbetreibers rechtshandlungen vorzunehmen. Das formblatt für die vollmacht kann der fahrzeugbetreiber bei der kontaktstelle abholen oder vom kundenportal aus ausdrucken.
  • Zwecks abschluss der vereinbarung über die bedingungen einer nachträglichen zahlung (Post-Pay) ist der fahrzeugbetreiber verpflichtet den systembetreiber gegenüber vor allem folgende angaben zu machen:
  1. Bezeichnung oder handelsname und anschrift des sitzes, falls der fahrzeugbetreiber eine juristische person ist,
  2. Name, nachname, geburtsdatum, anschrift des wohnortes, staatsangehörigkeit, falls der fahrzeugbetreiber eine natürliche person ist, 
  3. Vor- und nachname, geburtsdatum, staatsangehörigkeit und anschrift des wohnortes des bevollmächtigten vertreters,
  4. Identifizierungsnummer des fahrzeugbetreibers, sofern eine solche zugewiesen wurde, oder eine ähnliche dieser im jeweiligen staat entsprechende angabe,
  5. die Steuernummer des fahrzeugbetreibers/umsatzsteuer identifizierungsnummer, sofern eine solche zugewiesen wurde,
  6. Angaben zum eintrag des fahrzeugbetreibers ins handelsregister oder ein ähnliches register, sofern dieser in einem solchen register eingetragen ist,
  7. das amtliche kennzeichen des fahrzeugs und den staat, in welchem das fahrzeug zugelassen ist,
  8. die fahrzeugkategorie im sinne der gültigen gesetzgebung, vor allem der anordnung 
  9. das gesamtgewicht des fahrzeugs, dessen achsenanzahl und emissionsklasse,
  10. Angabe darüber, ob das fahrzeug mit einer einrichtung oder anpassung versehen ist, welche die ordnungsgemäße funktion der elektronischen vorrichtung beeinträchtigen könnten,
  11. die voraussichtliche gesamtlänge der gebührenpflichtigen straßen, welche der fahrzeugbetreiber beabsichtigt im jeweiligen zeitraum im post-pay-modus zu befahren;
  12. die bankverbindung des fahrzeugbetreibers,
  13. Kontaktangaben des fahrzeugbetreibers, einschließlich E-Mail-Adresse.
  • Akzeptierung der ankkarte durch den systembetreiber zur zahlung der maut, der kautionen und gebühren für leistungen im sinne der gebührenordnung im falle einer vereinbarung über die bedingungen einer nachträglichen zahlung (Post-Pay) mittels tankkarte.
  • Aushandeln der bankgarantie und Übergabe einer garantieurkunde an den systembetreiber bei einer vereinbarung über die bedingungen einer nachträglichen zahlung mit aufgeschobener fälligkeit. Die bankgarantie muss auf den von systembetreiber verlangten betrag ausgestellt sein.

Bis der systembetreiber entscheidet, ob der fahrzeugbetreiber die obigen bedingungen erfüllt, kann die maut lediglich im pre-pay-modus bezahlt werden.

Bei einer Änderung des zahlungsmodus muss die ursprüngliche elektronische vorrichtung zurückgegeben und eine neue abgeholt werden.

4
Änderungen und registrierung eines neuen fahrzeugs

Falls der fahrzeugbetreiber im elektronischen mautsystem ein fahrzeug registriert und gleichzeitig zu diesem fahrzeug eine mautschuld und/oder andere verbindlichkeiten des fahrzeugbetreibers verzeichnet werden, so kann der systembetreiber die registrierung des neuen fahrzeugs des fahrzeugbetreibers oder den antrag für deine Änderung der abgeschlossenen vereinbarung über die bedingungen einer nachträglichen zahlung ablehnen.

Falls sich der betreiber des fahrzeugs ändert, welches im elektronischen mautsystem registriert ist, so ist der neue fahrzeugbetreiber, sein beauftragter vertreter oder im pre-pay-modus auch der lenker verpflichtet vor der benutzung gebührenpflichtiger straßen wiederholt eine erneute fahrzeugregistrierung im elektronischen mautsystem zu beantragen und dem systembetreiber die neuen registrierdaten zukommen zu lassen.

Der ursprüngliche fahrzeugbetreiber ist verpflichtet die elektronische vorrichtung zurückzugeben und sämtliche verbindlichkeiten an den systembetreiber zu zahlen. 

5
Wo es noch mehr Infos gibt

Sämtliche rechte und pflichten der fahrzeugbetreiber, der fahrzeuglenker und event. der bevollmächtigten personen, welche die verträge und die registrierung betreffen, regeln die entsprechenden bestimmungen der allgemeinen geschäftsbedingungen des systembetreibers, wie auch die entsprechenden bestimmungen des gesetzes. 

Weitere Informationen zur fahrzeugregistrierung im elektronischen mautsystem finden sie:

  • auf dem kundenportal www.mytocz.eu in der sektion kundendienst,
  • telefonisch bei der kunden-hotline +420 243 243 243.